Quality First Software GmbH
Version 1.7 vom 1. Januar 2012
1. Vertragliche Grundlagen
1.1 Präambel
Die Quality First Software GmbH (QFS) ist ein Unternehmen, welches
Software entwickelt und vertreibt, die ihrerseits dabei hilft, die
Qualität von Software zu überprüfen und dadurch zu erhöhen. Ein
Softwareprodukt von QFS ist das Programm QF-Test. QF-Test ist ein
Testtool für Programme mit graphischer Benutzeroberfläche basierend
auf Technologien, die auf der Webseite von QFS aufgeführt sind.
Der vorliegende Kaufvertrag regelt die Überlassung von QF-Test auf
Dauer. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Vertragspartnern (Lizenznehmern) wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder
Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen
Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.2 Austauschvertrag
Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine
gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen QFS und dem Lizenznehmer
wird jedoch nicht begründet.
1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
QFS kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf
Dritte übertragen. Der Lizenznehmer kann hingegen die nach Ziffer 2
eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
QFS an Dritte übertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen.
2. Inhalt der Leistungen
2.1 Lizenzeinräumung
QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist
berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten
einzuräumen. Der Lizenznehmer erhält auf Grundlage dieses
Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes
Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene
Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden.
Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen
Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte,
bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test
ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die
Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des
Lizenznehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.
QFS stellt für nicht registrierte Lizenznehmer eine kostenlose
Testversion zur Verfügung. Die Lizenzeinräumung entspricht dabei
grundsätzlich derjenigen für die Vollversion. Die Nutzung der
Testversion ist jedoch zeitlich beschränkt. Weitere Einschränkungen
sind im freien Ermessen von QFS möglich. Auch werden für die
Testversion keine Handbücher, Dokumentationen, Updates und / oder
Support geschuldet.
2.2 Lieferung / Installation
QF-Test wird ausschließlich über Internet per Download vertrieben. Der
Lizenznehmer ist in vollem Umfange für die Installation und die
Funktionalität auf den von ihm betriebenen Rechnern und Netzwerken
verantwortlich. Installationsleistungen werden von QFS nicht
geschuldet.
2.3 Handbücher / Dokumentation
Sämtliche Handbücher und die gesamte Dokumentation für QF-Test werden
als HTML, bzw. PDF-Datei in deutscher und englischer Sprache zur
Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf
Überlassung dieser Unterlagen in Papierform.
2.4 Updates
QFS steht es frei, in eigenem Ermessen kostenlose minor Updates
(Bündelung von mehreren Fehlerkorrekturen in einer Version) für
QF-Test zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch seitens des
Lizenznehmers besteht hierauf nicht. Hiervon unberührt bleibt die
gewährleistungsrechtliche Verpflichtung von QFS (Ziffer 3.1).
Neue Versionen von QF-Test werden von QFS in eigenem Ermessen in Form
von medium Upgrades (Version mit zusätzlichen / erweiterten
Funktionen) oder major Upgrades (Version mit stark erweitertem
Funktionsumfang) zu den auf der dann aktuellen Webseite von QFS
befindlichen Konditionen zur Verfügung gestellt.
2.5 Support und Pflege
Support- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieses
Lizenzvertrages, sondern müssen zwischen Lizenznehmer und QFS
gesondert vereinbart werden. Hierfür bietet QFS einen Standard
Software Pflegevertrag an.
3. Sicherung der Leistungen
3.1 Gewährleistung
Festgestellte Mängel müssen QFS innerhalb von 30 Tagen nach deren
Feststellung schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine
nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
Es steht im Ermessen von QFS, bei fehlerhaften Produkten den Fehler zu
beheben oder ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern. QFS ist
berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler
selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist, dadurch
die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes nur unerheblich
beeinträchtigt wird und dies für den Lizenznehmer zumutbar ist.
Gelingt die Fehlerbehebung nicht innerhalb angemessener Frist und
schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen
gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet QFS schriftlich auf eine
Fehlerbehebung, so stehen dem Lizenznehmer die weiteren gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu, wozu auch die Minderung des Kaufpreises oder
der Rücktritt vom Lizenzvertrag gehören.
QFS ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der
Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS Änderungen
und/oder Reparaturversuche vornimmt oder vornehmen lässt. Der
Lizenznehmer ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die
Änderungen und/oder Reparaturversuche in keinem Zusammenhang mit dem
aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht
wesentlich erschweren. Der Gewährleistungsausschluss besteht nicht,
sofern der Lizenznehmer zu Änderungen, insbesondere im Rahmen der
Ausübung seines Selbstbeseitigungsrechts, berechtigt ist, und diese
fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.
Der Lizenznehmer wird QFS bei der Fehlerfeststellung und
Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von QFS Hilfsinformationen
erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer
Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen
sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände
des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren.
3.2 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen
3.2.1 QFS haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
- für Schäden, die auf einer Verletzung einer von QFS übernommenen Garantie beruhen;
- wegen Vorsatzes;
- für Schäden, die darauf beruhen, dass QFS einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- für andere als die unter Spiegelstrich 4 aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.2.2 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 aufgeführten Fällen ist die
Haftung von QFS auf den Ersatz des vertragstypischen und
vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer
fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch QFS oder
durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von QFS
beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den
QFS bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung
vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die QFS
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
3.2.3 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 aufgeführten
Fällen ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.2.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Der
Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur
Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Datensicherung
muss in anwendungsadäquaten Abständen erfolgen, so dass die
Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand sichergestellt
ist. Im Falle eines von QFS zu vertretenden Datenverlustes haftet QFS
nur in Höhe des Aufwandes, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und
Virenabwehr entstanden wäre.
3.2.5 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten
für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche
gegen QFS unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die
Haftung von QFS auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3.3 Verjährung
3.3.1 Ohne vertragliche Beschränkung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften
a) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS bei Haftung wegen Vorsatzes;
b) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS wegen Mängeln der Ware, soweit QFS den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit QFS für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen hat;
c) Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB);
d) Ansprüche des Lizenznehmers auf Ersatz von Schäden
- die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.3.2 In anderen als den in Ziffer 3.3.1 aufgeführten Fällen beträgt
die Verjährungsfrist für Ansprüche des Lizenznehmers wegen Sachmängeln
der Ware ein Jahr ab Lieferung der Software.
3.3.3 Durch Nachbesserung der gelieferten Software werden die
ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie
neu zu laufen.
3.4 Urheberrecht
An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der
Lizenzierung an den Lizenznehmer überlassen werden, stehen QFS das
Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs-
und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt
ausschließlich in der unter Ziffer 2.1 dargestellten Form.
Urheberrechtsverletzungen werden von QFS zivil- und strafrechtlich
verfolgt.
4. Durchführung des Vertrages
Dieser Vertrag beginnt mit der Annahme des vorliegenden
Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer. Mit Bestellung wird eine auf
zwei Monate beschränkte Lizenzdatei übermittelt. Sobald eine
vollständige Bezahlung erfolgt ist, wird eine zeitlich unbeschränkte
Lizenzdatei übermittelt.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Soweit
dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung
ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf
(CISG) wird ausgeschlossen.
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort am Sitz von QFS. Dasselbe
gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat. QFS steht es in diesen Fällen jedoch im eigenen Ermessen
frei, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
5.2 Schriftform und Textform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie sonstige rechtlich
erhebliche Erklärungen der Parteien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax). Dies gilt auch
für die Aufhebung dieser Klausel; auf das Formerfordernis kann nur
durch eine Vereinbarung in Schriftform oder Textform verzichtet
werden.
5.3 Auslegung des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der
anderen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für Lücken einzelner
Bestimmungen und / oder Teilen dieses Vertrages.
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