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Quality First Software GmbH
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Lizenzvertrag für den Kauf von Software

Quality First Software GmbH

Version 1.7 vom 1. Januar 2012

1. Vertragliche Grundlagen

1.1 Präambel

Die Quality First Software GmbH (QFS) ist ein Unternehmen, welches Software entwickelt und vertreibt, die ihrerseits dabei hilft, die Qualität von Software zu überprüfen und dadurch zu erhöhen. Ein Softwareprodukt von QFS ist das Programm QF-Test. QF-Test ist ein Testtool für Programme mit graphischer Benutzeroberfläche basierend auf Technologien, die auf der Webseite von QFS aufgeführt sind.

Der vorliegende Kaufvertrag regelt die Überlassung von QF-Test auf Dauer. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (Lizenznehmern) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

1.2 Austauschvertrag

Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen QFS und dem Lizenznehmer wird jedoch nicht begründet.

1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten

QFS kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Lizenznehmer kann hingegen die nach Ziffer 2 eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS an Dritte übertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen.

2. Inhalt der Leistungen

2.1 Lizenzeinräumung

QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten einzuräumen. Der Lizenznehmer erhält auf Grundlage dieses Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden. Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte, bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des Lizenznehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

QFS stellt für nicht registrierte Lizenznehmer eine kostenlose Testversion zur Verfügung. Die Lizenzeinräumung entspricht dabei grundsätzlich derjenigen für die Vollversion. Die Nutzung der Testversion ist jedoch zeitlich beschränkt. Weitere Einschränkungen sind im freien Ermessen von QFS möglich. Auch werden für die Testversion keine Handbücher, Dokumentationen, Updates und / oder Support geschuldet.

2.2 Lieferung / Installation

QF-Test wird ausschließlich über Internet per Download vertrieben. Der Lizenznehmer ist in vollem Umfange für die Installation und die Funktionalität auf den von ihm betriebenen Rechnern und Netzwerken verantwortlich. Installationsleistungen werden von QFS nicht geschuldet.

2.3 Handbücher / Dokumentation

Sämtliche Handbücher und die gesamte Dokumentation für QF-Test werden als HTML, bzw. PDF-Datei in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf Überlassung dieser Unterlagen in Papierform.

2.4 Updates

QFS steht es frei, in eigenem Ermessen kostenlose minor Updates (Bündelung von mehreren Fehlerkorrekturen in einer Version) für QF-Test zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch seitens des Lizenznehmers besteht hierauf nicht. Hiervon unberührt bleibt die gewährleistungsrechtliche Verpflichtung von QFS (Ziffer 3.1).

Neue Versionen von QF-Test werden von QFS in eigenem Ermessen in Form von medium Upgrades (Version mit zusätzlichen / erweiterten Funktionen) oder major Upgrades (Version mit stark erweitertem Funktionsumfang) zu den auf der dann aktuellen Webseite von QFS befindlichen Konditionen zur Verfügung gestellt.

2.5 Support und Pflege

Support- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieses Lizenzvertrages, sondern müssen zwischen Lizenznehmer und QFS gesondert vereinbart werden. Hierfür bietet QFS einen Standard Software Pflegevertrag an.

3. Sicherung der Leistungen

3.1 Gewährleistung

Festgestellte Mängel müssen QFS innerhalb von 30 Tagen nach deren Feststellung schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.

Es steht im Ermessen von QFS, bei fehlerhaften Produkten den Fehler zu beheben oder ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern. QFS ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist, dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes nur unerheblich beeinträchtigt wird und dies für den Lizenznehmer zumutbar ist.

Gelingt die Fehlerbehebung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet QFS schriftlich auf eine Fehlerbehebung, so stehen dem Lizenznehmer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, wozu auch die Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Lizenzvertrag gehören.

QFS ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS Änderungen und/oder Reparaturversuche vornimmt oder vornehmen lässt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen und/oder Reparaturversuche in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Der Gewährleistungsausschluss besteht nicht, sofern der Lizenznehmer zu Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung seines Selbstbeseitigungsrechts, berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.

Der Lizenznehmer wird QFS bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von QFS Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren.

3.2 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen

3.2.1 QFS haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften - für Schäden, die auf einer Verletzung einer von QFS übernommenen Garantie beruhen;
- wegen Vorsatzes;
- für Schäden, die darauf beruhen, dass QFS einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- für andere als die unter Spiegelstrich 4 aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.2.2 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 aufgeführten Fällen ist die Haftung von QFS auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch QFS oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den QFS bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die QFS kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

3.2.3 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 aufgeführten Fällen ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.2.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Der Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Datensicherung muss in anwendungsadäquaten Abständen erfolgen, so dass die Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand sichergestellt ist. Im Falle eines von QFS zu vertretenden Datenverlustes haftet QFS nur in Höhe des Aufwandes, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Virenabwehr entstanden wäre.

3.2.5 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche gegen QFS unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung von QFS auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3.3 Verjährung

3.3.1 Ohne vertragliche Beschränkung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften
a) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS bei Haftung wegen Vorsatzes;
b) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS wegen Mängeln der Ware, soweit QFS den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit QFS für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen hat;
c) Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB);
d) Ansprüche des Lizenznehmers auf Ersatz von Schäden
- die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.3.2 In anderen als den in Ziffer 3.3.1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Lizenznehmers wegen Sachmängeln der Ware ein Jahr ab Lieferung der Software.

3.3.3 Durch Nachbesserung der gelieferten Software werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.

3.4 Urheberrecht

An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der Lizenzierung an den Lizenznehmer überlassen werden, stehen QFS das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt ausschließlich in der unter Ziffer 2.1 dargestellten Form. Urheberrechtsverletzungen werden von QFS zivil- und strafrechtlich verfolgt.

4. Durchführung des Vertrages

Dieser Vertrag beginnt mit der Annahme des vorliegenden Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer. Mit Bestellung wird eine auf zwei Monate beschränkte Lizenzdatei übermittelt. Sobald eine vollständige Bezahlung erfolgt ist, wird eine zeitlich unbeschränkte Lizenzdatei übermittelt.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Soweit dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort am Sitz von QFS. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. QFS steht es in diesen Fällen jedoch im eigenen Ermessen frei, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

5.2 Schriftform und Textform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie sonstige rechtlich erhebliche Erklärungen der Parteien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel; auf das Formerfordernis kann nur durch eine Vereinbarung in Schriftform oder Textform verzichtet werden.

5.3 Auslegung des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für Lücken einzelner Bestimmungen und / oder Teilen dieses Vertrages.