Quality First Software GmbH
Version 1.6 vom 5. Dezember 2006
1. Vertragliche Grundlagen
1.1 Präambel
Die Quality First Software GmbH (QFS) ist ein Unternehmen, welches
Software entwickelt und vertreibt, die ihrerseits dabei hilft, die
Qualität von Software zu überprüfen und dadurch zu erhöhen. Ein
Softwareprodukt von QFS ist das Programm QF-Test. QF-Test ist ein
Testtool für Javaprogramme mit graphischer Oberfläche. QF-Test
ermöglicht eine automatisierte technische Überprüfung von
Applikationen, die mit dieser Technologie programmiert wurden.
Der vorliegende Vertrag regelt die Überlassung von QF-Test.
Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Vertragspartnern (Lizenznehmern) wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder
Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen
Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.2 Austauschvertrag
Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine
gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen QFS und den Lizenznehmer
wird jedoch nicht begründet.
1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
QFS kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf
Dritte übertragen. Der Lizenznehmer kann hingegen die nach Ziffer 2
eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
QFS an Dritte übertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen.
2. Inhalt der Leistungen
2.1 Lizenzeinräumung
QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist
berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten
einzuräumen. Der Lizenznehmer erhält auf Grundlage dieses
Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes
Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene
Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden.
Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen
Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte,
bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test
ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die
Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des
Lizenznehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die auf der Webseite von QFS (www.qfs.de) enthaltenen bzw.
mit der Software übermittelten Lizenzbedingungen.
QFS stellt für nicht registrierte Lizenznehmer eine kostenlose
Testversion zur Verfügung. Die Lizenzeinräumung entspricht dabei
grundsätzlich derjenigen für die Vollversion. Die Nutzung der
Testversion ist jedoch zeitlich beschränkt. Weitere Einschränkungen
sind im freien Ermessen von QFS möglich. Auch werden für die
Testversion keine Handbücher, Dokumentationen, Updates und / oder
Support geschuldet.
2.2 Lieferung / Installation
QF-Test wird ausschließlich über Internet per Download vertrieben.
Der Lizenznehmer ist in vollem Umfange für die Installation und die
Funktionalität auf den von ihm betriebenen Rechnern und Netzwerken
verantwortlich. Installationsleistungen werden von QFS nicht
geschuldet. Der Lizenznehmer erklärt sich mit dem Download der
Software ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm weitere
Informationen über QF-Test und QFS zu Werbezwecken - auch per E-Mail
- übersendet werden. Dieses Einverständnis kann vom Lizenznehmer
jederzeit widerrufen werden.
2.3 Handbücher / Dokumentation
Sämtliche Handbücher und die gesamte Dokumentation für QF-Test werden
als HTML, bzw. PDF-Datei in deutscher und englischer Sprache zur
Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf
Überlassung dieser Unterlagen in Papierform.
2.4 Updates
QFS steht es frei, in eigenem Ermessen kostenlose minor Updates
(Bündelung von mehreren Fehlerkorrekturen in einer Version) für
QF-Test zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch seitens des
Lizenznehmers besteht hierauf nicht. Hiervon unberührt bleibt die
gewährleistungsrechtliche Verpflichtung von QFS (Ziffer 3.1).
Neue Versionen von QF-Test werden von QFS in eigenem Ermessen in
Form von medium Upgrades (Version mit zusätzlichen / erweiterten
Funktionen) oder major Upgrades (Version mit stark erweitertem
Funktionsumfang) zu den auf der aktuellen Webseite von QFS
befindlichen Konditionen zur Verfügung gestellt.
2.5 Support und Pflege
Support- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieses
Lizenzvertrages, sondern müssen zwischen Lizenznehmer und QFS
gesondert vereinbart werden. Es gilt hierfür der Standard Software
Pflegevertrag von QFS, soweit im Einzelfall zwischen den Parteien
nichts anderes vereinbart wird.
2.6 Zahlungen
Als Zahlungen gelten die jeweils auf der aktuellen Webseite von QFS
angegebenen Preise als vereinbart. Sämtliche Zahlungen sind mit
Rechnungsstellung durch QFS zur Zahlung fällig.
3. Sicherung der Leistungen
3.1 Gewährleistung
Der Lizenznehmer wird die gelieferten Vertragsgegenstände innerhalb
von acht Werktagen nach Lieferung auf Qualitäts- und Quantitätsmängel
untersuchen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen
QFS innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die
Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel
beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen
Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht
Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten
Rügeanforderungen gerügt werden.
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die
gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung der Qualität und / oder
Quantität als genehmigt.
Es steht im Ermessen von QFS, bei fehlerhaften Produkten den Fehler zu
beheben oder ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern. Gelingt die
Fehlerbehebung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch
nach einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen gesetzten Nachfrist
fehl oder verzichtet QFS schriftlich auf eine Fehlerbehebung, so
stehen dem Lizenznehmern die weiteren gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu.
QFS ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der
Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist
und dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes nicht
erheblich beeinträchtigt wird.
QFS ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an dem
Produkt ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von QFS
Änderungen und / oder Reparaturversuche vorgenommen wurden. Der
Lizenznehmer ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass
die Änderungen und / oder Reparaturversuche in keinem Zusammenhang mit
dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers
nicht wesentlich erschweren.
Der Lizenznehmer wird QFS bei der Fehlerfeststellung und
Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von QFS Hilfsinformationen
erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer
Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen
sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände
des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren.
Falls das Produkt Fehler aufweist, die nach dem Stand der Technik zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvermeidbar waren, und QFS dies in
geeigneter Weise nachweisen kann, bestehen gewährleistungsrechtliche
Ansprüche nicht.
3.2 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen
3.2.1 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers -
gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht durch QFS, deren gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsdurchführung
überhaupt erst ermöglicht, insbesondere die Pflicht von QFS zur
Lieferung der Software einschließlich der Einräumung von
Nutzungsrechten daran.
3.2.2 Die Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers beschränken sich
auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, soweit QFS, deren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.2.3 Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung gemäß Ziff.
3.2.1 und 3.2.2 gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Sie
gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers
oder der Gesundheit des Lizenznehmers, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von QFS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen. Sie gelten außerdem nicht, soweit
QFS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
3.2.4 QFS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der
Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur
Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Datensicherung
muss in anwendungsadäquaten Abständen erfolgen, in der Regel jedoch
einmal täglich, so dass die Wiederherstellung der Daten mit
vertretbarem Aufwand sichergestellt ist. Im Falle eines von QFS zu
vertretenden Datenverlustes haftet QFS nur in Höhe des Aufwandes, der
bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Virenabwehr entstanden wäre.
3.3 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder
Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für
ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe
der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr;
c) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der
Lizenznehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten
Höchstfristen ein.
Bei Schadens- und Aufwendungsersatz in den nachfolgenden Fällen gelten
jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen: Ansprüche aus
Produkthaftung; Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers
oder der Gesundheit des Lizenznehmers, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von QFS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen; ferner Ansprüche, die darauf
beruhen, dass QFS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Durch Nachbesserung der gelieferten Software werden die ursprünglichen
Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.
3.4 Urheberrecht
An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der
Lizenzierung an den Lizenznehmer überlassen werden, stehen QFS das
Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs-
und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt
ausschließlich in der unter Ziffer 2.1 dargestellten Form.
Urheberrechtsverletzungen werden von QFS zivil- und strafrechtlich
verfolgt.
4. Durchführung des Vertrages
Dieser Vertrag beginnt mit der Annahme des vorliegenden
Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer. Mit Bestellung wird eine auf
zwei Monate beschränkte Lizenzdatei übermittelt. Sobald eine
vollständige Bezahlung erfolgt ist, wird eine zeitlich unbeschränkte
Lizenzdatei übermittelt.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
Diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Soweit dieses
auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung
ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf
(CISG) wird ausgeschlossen.
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten der Ort am Sitz
von QFS. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. QFS steht es in diesen Fällen jedoch im
eigenen Ermessen frei, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
5.2 Schriftform und Textform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie sonstige rechtlich erhebliche Erklärungen der
Parteien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax).
Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel; auf das Formerfordernis kann nur durch eine
Vereinbarung in Schriftform oder Textform verzichtet werden.
5.3 Auslegung des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für Lücken einzelner
Bestimmungen und / oder Teilen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Die Parteien werden in einem solchen Fall
einvernehmlich die weggefallene oder lückenhafte Bestimmung durch eine
andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen
Bestimmung möglichst erfüllt.
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