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Quality First Software GmbH
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Lizenzvertrag

Quality First Software GmbH

Version 1.6 vom 5. Dezember 2006

1. Vertragliche Grundlagen

1.1 Präambel

Die Quality First Software GmbH (QFS) ist ein Unternehmen, welches Software entwickelt und vertreibt, die ihrerseits dabei hilft, die Qualität von Software zu überprüfen und dadurch zu erhöhen. Ein Softwareprodukt von QFS ist das Programm QF-Test. QF-Test ist ein Testtool für Javaprogramme mit graphischer Oberfläche. QF-Test ermöglicht eine automatisierte technische Überprüfung von Applikationen, die mit dieser Technologie programmiert wurden.

Der vorliegende Vertrag regelt die Überlassung von QF-Test. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (Lizenznehmern) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

1.2 Austauschvertrag

Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen QFS und den Lizenznehmer wird jedoch nicht begründet.

1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten

QFS kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Lizenznehmer kann hingegen die nach Ziffer 2 eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS an Dritte übertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen.

2. Inhalt der Leistungen

2.1 Lizenzeinräumung

QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten einzuräumen. Der Lizenznehmer erhält auf Grundlage dieses Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden. Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte, bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des Lizenznehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die auf der Webseite von QFS (www.qfs.de) enthaltenen bzw. mit der Software übermittelten Lizenzbedingungen.

QFS stellt für nicht registrierte Lizenznehmer eine kostenlose Testversion zur Verfügung. Die Lizenzeinräumung entspricht dabei grundsätzlich derjenigen für die Vollversion. Die Nutzung der Testversion ist jedoch zeitlich beschränkt. Weitere Einschränkungen sind im freien Ermessen von QFS möglich. Auch werden für die Testversion keine Handbücher, Dokumentationen, Updates und / oder Support geschuldet.

2.2 Lieferung / Installation

QF-Test wird ausschließlich über Internet per Download vertrieben. Der Lizenznehmer ist in vollem Umfange für die Installation und die Funktionalität auf den von ihm betriebenen Rechnern und Netzwerken verantwortlich. Installationsleistungen werden von QFS nicht geschuldet. Der Lizenznehmer erklärt sich mit dem Download der Software ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm weitere Informationen über QF-Test und QFS zu Werbezwecken - auch per E-Mail - übersendet werden. Dieses Einverständnis kann vom Lizenznehmer jederzeit widerrufen werden.

2.3 Handbücher / Dokumentation

Sämtliche Handbücher und die gesamte Dokumentation für QF-Test werden als HTML, bzw. PDF-Datei in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf Überlassung dieser Unterlagen in Papierform.

2.4 Updates

QFS steht es frei, in eigenem Ermessen kostenlose minor Updates (Bündelung von mehreren Fehlerkorrekturen in einer Version) für QF-Test zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch seitens des Lizenznehmers besteht hierauf nicht. Hiervon unberührt bleibt die gewährleistungsrechtliche Verpflichtung von QFS (Ziffer 3.1).

Neue Versionen von QF-Test werden von QFS in eigenem Ermessen in Form von medium Upgrades (Version mit zusätzlichen / erweiterten Funktionen) oder major Upgrades (Version mit stark erweitertem Funktionsumfang) zu den auf der aktuellen Webseite von QFS befindlichen Konditionen zur Verfügung gestellt.

2.5 Support und Pflege

Support- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieses Lizenzvertrages, sondern müssen zwischen Lizenznehmer und QFS gesondert vereinbart werden. Es gilt hierfür der Standard Software Pflegevertrag von QFS, soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.

2.6 Zahlungen

Als Zahlungen gelten die jeweils auf der aktuellen Webseite von QFS angegebenen Preise als vereinbart. Sämtliche Zahlungen sind mit Rechnungsstellung durch QFS zur Zahlung fällig.

3. Sicherung der Leistungen

3.1 Gewährleistung

Der Lizenznehmer wird die gelieferten Vertragsgegenstände innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung auf Qualitäts- und Quantitätsmängel untersuchen.

Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen QFS innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung der Qualität und / oder Quantität als genehmigt.

Es steht im Ermessen von QFS, bei fehlerhaften Produkten den Fehler zu beheben oder ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern. Gelingt die Fehlerbehebung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet QFS schriftlich auf eine Fehlerbehebung, so stehen dem Lizenznehmern die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

QFS ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes nicht erheblich beeinträchtigt wird.

QFS ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an dem Produkt ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von QFS Änderungen und / oder Reparaturversuche vorgenommen wurden. Der Lizenznehmer ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen und / oder Reparaturversuche in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.

Der Lizenznehmer wird QFS bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von QFS Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren.

Falls das Produkt Fehler aufweist, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvermeidbar waren, und QFS dies in geeigneter Weise nachweisen kann, bestehen gewährleistungsrechtliche Ansprüche nicht.

3.2 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen

3.2.1 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch QFS, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht, insbesondere die Pflicht von QFS zur Lieferung der Software einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten daran.

3.2.2 Die Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers beschränken sich auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, soweit QFS, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.2.3 Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung gemäß Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Lizenznehmers, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen. Sie gelten außerdem nicht, soweit QFS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

3.2.4 QFS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Datensicherung muss in anwendungsadäquaten Abständen erfolgen, in der Regel jedoch einmal täglich, so dass die Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand sichergestellt ist. Im Falle eines von QFS zu vertretenden Datenverlustes haftet QFS nur in Höhe des Aufwandes, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Virenabwehr entstanden wäre.

3.3 Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr;

c) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

Bei Schadens- und Aufwendungsersatz in den nachfolgenden Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen: Ansprüche aus Produkthaftung; Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Lizenznehmers, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen; ferner Ansprüche, die darauf beruhen, dass QFS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Durch Nachbesserung der gelieferten Software werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.

3.4 Urheberrecht

An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der Lizenzierung an den Lizenznehmer überlassen werden, stehen QFS das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt ausschließlich in der unter Ziffer 2.1 dargestellten Form. Urheberrechtsverletzungen werden von QFS zivil- und strafrechtlich verfolgt.

4. Durchführung des Vertrages

Dieser Vertrag beginnt mit der Annahme des vorliegenden Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer. Mit Bestellung wird eine auf zwei Monate beschränkte Lizenzdatei übermittelt. Sobald eine vollständige Bezahlung erfolgt ist, wird eine zeitlich unbeschränkte Lizenzdatei übermittelt.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Rechtswahl und Gerichtsstand

Diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Soweit dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten der Ort am Sitz von QFS. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. QFS steht es in diesen Fällen jedoch im eigenen Ermessen frei, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

5.2 Schriftform und Textform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie sonstige rechtlich erhebliche Erklärungen der Parteien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel; auf das Formerfordernis kann nur durch eine Vereinbarung in Schriftform oder Textform verzichtet werden.

5.3 Auslegung des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für Lücken einzelner Bestimmungen und / oder Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene oder lückenhafte Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt.