Quality First Software GmbH
Version 1.3 vom 1. Januar 2012
1. Vertragliche Grundlagen
1.1 Präambel
Die Quality First Software GmbH (QFS) ist ein Unternehmen, welches
Software entwickelt und vertreibt, die ihrerseits dabei hilft, die
Qualität von Software zu überprüfen und dadurch zu erhöhen. Ein
Softwareprodukt von QFS ist das Programm QF-Test. QF-Test ist ein
Testtool für Programme mit graphischer Benutzeroberfläche basierend
auf Technologien, die auf der Webseite von QFS aufgeführt sind.
Der vorliegende Mietvertrag regelt die zeitlich beschränkte
Überlassung von QF-Test für die zwischen den Parteien vertraglich
vereinbarte Vertragslaufzeit. Gegenbestätigungen oder Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (Lizenznehmern) wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die
Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem
Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.2 Austauschvertrag
Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine
gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen QFS und dem Lizenznehmer
wird jedoch nicht begründet.
1.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
QFS kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf
Dritte übertragen. Der Lizenznehmer kann hingegen die nach Ziffer 2
eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
QFS an Dritte übertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen.
2. Inhalt der Leistungen
2.1 Lizenzeinräumung
QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist
berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten
einzuräumen. Der Lizenznehmer erhält auf Grundlage dieses
Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich befristetes
Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene
Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden.
Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen
Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte,
bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test
ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die
Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des
Lizenznehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Der in
der Software standardgemäß enthaltene Lizenzvertrag für den
Softwarekauf findet auf das vorliegende Mietmodell keine Anwendung.
QFS stellt für nicht registrierte Lizenznehmer eine kostenlose
Testversion zur Verfügung. Die Lizenzeinräumung entspricht dabei
grundsätzlich derjenigen für die Vollversion. Die Nutzung der
Testversion ist zeitlich beschränkt. Weitere Einschränkungen sind im
freien Ermessen von QFS möglich. Auch werden für die Testversion keine
Handbücher, Dokumentationen, Updates und / oder Support geschuldet.
2.2 Lieferung / Installation
QF-Test wird ausschließlich über Internet per Download vertrieben. Der
Lizenznehmer ist in vollem Umfange für die Installation und die
Funktionalität auf den von ihm betriebenen Rechnern und Netzwerken
verantwortlich. Installationsleistungen werden von QFS nicht
geschuldet.
2.3 Handbücher / Dokumentation
Sämtliche Handbücher und die gesamte Dokumentation für QF-Test werden
als HTML, bzw. PDF-Datei in deutscher und englischer Sprache zur
Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf
Überlassung dieser Unterlagen in Papierform.
2.4 Updates
QFS steht es frei, in eigenem Ermessen kostenlose minor Updates
(Bündelung von mehreren Fehlerkorrekturen in einer Version) für
QF-Test zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch seitens des
Lizenznehmers besteht hierauf nicht. Hiervon unberührt bleibt die
gewährleistungsrechtliche Verpflichtung von QFS (Ziffer 3.1).
Neue Versionen von QF-Test werden von QFS in eigenem Ermessen in Form
von medium Upgrades (Version mit zusätzlichen / erweiterten
Funktionen) oder major Upgrades (Version mit stark erweitertem
Funktionsumfang) zu den auf der aktuellen Webseite von QFS
befindlichen Konditionen zur Verfügung gestellt.
2.5 Support und Pflege
Support- und Pflegeleistungen jenseits der Gewährleistung (Ziffer 3.1)
sind nicht Gegenstand dieses Lizenzvertrages, sondern müssen zwischen
Lizenznehmer und QFS gesondert vereinbart werden. Hierfür bietet QFS
einen Standard Software Pflegevertrag an.
3. Sicherung der Leistungen
3.1 Gewährleistung
QFS ist verpflichtet, Fehler an QF-Test nach Mitteilung durch den
Lizenznehmer innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Es steht im
Ermessen von QFS, bei fehlerhaften Produkten den Fehler zu beheben
oder ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern. QFS ist berechtigt, einen
eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die
bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes nur unerheblich
beeinträchtigt wird und dies für den Lizenznehmer zumutbar ist.
Gelingt die Fehlerbehebung nicht innerhalb angemessener Frist und
schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Lizenznehmer angemessen
gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet QFS schriftlich auf eine
Fehlerbehebung, so stehen dem Lizenznehmern die weiteren gesetzlichen
Gewährleistungsrechte nach folgenden Maßgaben zu.
Eine Kündigung des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des
vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn QFS ausreichende
Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese
fehlgeschlagen ist.
Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers sind ausgeschlossen,
soweit dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS
Änderungen und/oder Reparaturversuche vornimmt oder vornehmen lässt.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die
Änderungen und/oder Reparaturversuche in keinem Zusammenhang mit dem
aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht
wesentlich erschweren. Der Gewährleistungsausschluss besteht nicht,
sofern der Lizenznehmer zu Änderungen, insbesondere im Rahmen der
Ausübung seines Selbstbeseitigungsrechts, berechtigt ist, und diese
fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.
Der Lizenznehmer wird QFS bei der Fehlerfeststellung und
Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von QFS Hilfsinformationen
erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer
Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen
sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände
des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich gewähren.
Eine verschuldensunabhängige Haftung von QFS nach § 536a Abs. 1 Var. 1
BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
3.2 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen
3.2.1 QFS haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
- für Schäden, die auf einer Verletzung einer von QFS übernommenen Garantie beruhen;
- wegen Vorsatzes;
- für Schäden, die darauf beruhen, dass QFS einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- für andere als die unter Spiegelstrich 4 aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.2.2 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 aufgeführten Fällen ist die
Haftung von QFS auf den Ersatz des vertragstypischen und
vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer
fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch QFS oder
durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von QFS
beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den
QFS bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung
vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die QFS
kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
3.2.3 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 aufgeführten
Fällen ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.2.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Der
Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur
Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Datensicherung
muss in anwendungsadäquaten Abständen erfolgen, so dass die
Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand sichergestellt
ist. Im Falle eines von QFS zu vertretenden Datenverlustes haftet QFS
nur in Höhe des Aufwandes, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und
Virenabwehr entstanden wäre.
3.2.5 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten
für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche
gegen QFS unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die
Haftung von QFS auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3.3 Urheberrecht
An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der
Lizenzierung an den Lizenznehmer überlassen werden, stehen QFS das
Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs-
und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt
ausschließlich in der unter Ziffer 2.1 dargestellten Form.
Urheberrechtsverletzungen werden von QFS zivil- und strafrechtlich
verfolgt.
4. Durchführung des Vertrages
Dieser Vertrag kommt mit der Annahme des vorliegenden Mietvertrages
durch den Lizenznehmer zu Stande. Mit Bestellung wird eine auf zwei
Monate beschränkte Lizenzdatei übermittelt. Sobald eine vollständige
Bezahlung erfolgt ist, wird eine auf die Vertragslaufzeit zeitlich
beschränkte Lizenzdatei übermittelt.
Die Vertragslaufzeit bestimmt sich nach der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung. Ist eine befristete Vertragslaufzeit
vereinbart, beginnt und endet der Vertrag automatisch zum jeweils
vereinbarten Zeitpunkt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht
in diesem Fall nicht. Die Gebühren für die gesamte Laufzeit sind im
Voraus nach Rechnungsstellung durch QFS zur Zahlung fällig.
Andernfalls gilt entsprechend den Regelungen des Software
Pflegevertrages von QFS Folgendes: Die Grundlaufzeit beträgt ein Jahr
und beginnt am Tag der Rechnungsstellung durch QFS. Eine Kündigung zum
Ende der Grundlaufzeit ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Monatsende in schriftlicher Form möglich. Sofern keine fristgemäße
Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils
ein weiteres Vertragsjahr. Eine Kündigung ist nach Ablauf der
Grundlaufzeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Monatsende in schriftlicher Form möglich. Die Gebühren sind jeweils
jährlich im Voraus nach Rechnungsstellung durch QFS zur Zahlung
fällig.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
Vertragspflicht von QFS, so ist die Kündigung nur nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der
Lizenznehmer hat mit Ende des Vertrages alle Kopien von QF-Test sowie
von Handbüchern/Installation vollständig und endgültig zu löschen.
Jede Nutzung von QF-Test nach Ende des Vertrages ist unzulässig.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Soweit
dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung
ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf
(CISG) wird ausgeschlossen.
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort am Sitz von QFS. Dasselbe
gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat. QFS steht es in diesen Fällen jedoch im eigenen Ermessen
frei, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
5.2 Schriftform und Textform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie sonstige rechtlich
erhebliche Erklärungen der Parteien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax). Dies gilt auch
für die Aufhebung dieser Klausel; auf das Formerfordernis kann nur
durch eine Vereinbarung in Schriftform oder Textform verzichtet
werden.
5.3 Auslegung des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der
anderen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für Lücken einzelner
Bestimmungen und / oder Teilen dieses Vertrages.
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